| 31. Dezember 2017

Neues Gesetz verlangt Massnahmen zur Naturgefahrenabwehr

Andreas Weis, Bauinspektorat

Ab dem 1. Januar 2018 wird das «Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und Gravitative Naturgefahren» oder kurz «Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG» in Kraft treten. Gleichzeitig wird das Raumplanungs- und Baugesetz angepasst und der Schutz von Personen und Gebäuden vor Gravitativen Naturgefahren wird auch im Kanton Basel-Landschaft zur Pflicht.

Gefahren durch Hangrutsch, Hochwasser und Steinschlag bedrohen unsere Siedlungsgebiete in der Schweiz. Spektakuläre Ereignisse in der jüngsten Zeit rufen uns diese permanente Gefahr für Mensch und Gebäude immer wieder in Erinnerung. Dass es hier durchaus um akute Gefahren für Leib und Leben gehen kann, zeigt sich an den jüngsten dramatischen Beispielen von Bondo/GR oder Unterschächen/UR. Aufsehenerregend ist auch die Situation in Weggis am Vierwaldstätter-See. 2005 wurden drei Häuser durch einen Hangrutsch zerstört, 2014 mussten weitere Häuser abgebrochen werden, da sie in der Gefahrenzone lagen und keine baulichen Schutzmassnahmen technisch möglich waren. Auch im Kanton Basel-Landschaft sind die Gefahren nicht zu unterschätzen. Das Hochwasser im Laufental im Jahr 2007 oder die Starkregenereignisse in Muttenz im Jahr 2016 sind aktuelle Beispiele für die unbändige Kraft der Naturgewalten und das Gefahrenpotential. Und sie zeigen noch etwas auf: Die Naturgefahren betreffen nicht nur die hochalpinen Regionen, sondern können auch in Nicht-Alpinen-Gebieten die Menschen und Gebäude bedrohen und schädigen.

Im Kanton Basel-Landschaft sind die Gefahren nicht zu unterschätzen: Hochwasser in Laufen im Jahr 2007 (Quelle: Polizei BL)

Die Kantone haben sogenannte Gefahrenkarten zu erstellen. Sie sind das Ergebnis einer Gefahrenbeurteilung, welche neben der gebietsweisen Erfassung der möglichen Gefahren auch die mögliche Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit (Wiederkehrperiode) dieser Naturprozesse berücksichtigt. Die Naturgefahrenkarte BL berücksichtigt in ihrer Darstellung aktuell die Naturprozesse Rutschung, Wasser und Steinschlag. Sie ist abrufbar im Geoinformationssystem „GeoView BL“ (http://geoview.bl.ch/) Der Abfluss von Oberflächenwasser, verursacht durch Starkregen, soll nach dem Willen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) künftig ebenfalls schweizweit kartographisch erfasst und berücksichtigt werden.

Der starke Regen in Muttenz im Jahr 2016 hat grosse Schäden verursacht. (Quelle: Polizei BL)

Verschiedene Vorgehensweisen sollen künftig den Schutz vor den Naturgefahren sicherstellen. Der Kanton hat diverse Hochwasserschutzprojekte in Ausarbeitung. Damit kann die Hochwassergefahr entlang der grossen Flussläufe bereits an der Gefahrenquelle eingedämmt werden. Weiter haben die Gemeinden auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse die Naturgefahrenprävention im Rahmen ihrer kommunalen Zonenplanung zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass Schutzmassnahmen bereits in den künftigen Zonenreglementen berücksichtigt und vorgeschrieben werden. Von Anpassungen des Terrains oder Massnahmen im Baugrund bis zu baulichen Schutzmassnahmen am Gebäude reicht die Palette der Möglichkeiten. Bis die Kommunen ihre Zonenplanung entsprechend angepasst haben, ist das Bauinspektorat auf Grundlage des neuen Gesetzes und der Gesetzesänderung des RBG bereits jetzt in der Lage, bauliche Schutzmassnahmen bei konkreten Baugesuchen zu verlangen.

Ab Januar 2018 müssen alle Baugesuche für Bauvorhaben in den betroffenen Gebieten den Nachweis über die entsprechenden Schutzmassnahmen enthalten. Das Bauinspektorat überprüft zusammen mit den Fachspezialisten der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung die zur Bewilligung eingegeben Massnahmen. Wird festgestellt, dass die vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, um das im Gesetz definierte Schutzziel zu erreichen, wird das Baugesuch zur Verbesserung zurückgewiesen. Die Schutzziele sind einerseits der Gebäudeschutz auf Grundlage des BNPG und andererseits der Schutz von Personen auf Grundlage des RBG. Der Umfang und die Qualität der Massnahmen richten sich nach der Art der Gefährdung und der möglichen Intensität der Einwirkung. Sind keine baulichen Schutzmassnahmen möglich, kann unter Umständen sogar die beabsichtigte Nutzung untersagt werden, so zum Beispiel wenn eine erhebliche Gefahr für den Aufenthalt von Menschen im Gebäude bestehen würde. So dürfte beispielsweise ein Raum im Sockelgeschoss eines Gebäudes in einem vom Hochwasser gefährdeten Gebiet nicht als Kindertagesstätte bewilligt werden.

Wasser auf der A2. (Quelle: Polizei BL)

Die überarbeitete Wegleitung zur Eingabe von Baugesuchen, neue Formulare und ausführliche Informationen zum Thema „Naturgefahrenprävention“ sind auf der Website des Bauinspektorats und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung aufgeschaltet. Es wird dringend empfohlen, vor der Baugesuchseingabe die Informationen zu studieren und im Zweifelsfall Kontakt mit den Fachpersonen des Bauinspektorats oder der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung aufzunehmen.